
Aberdeen Immobilien Glossar
- Sachverständige
- Unabhängige, fachlich geeignete Sachverständige bewerten jede Immobilie des Fondsvermögens eines Offenen Immobilienfonds mindestens einmal jährlich. Das Ergebnis dieser Bewertung entspricht dem Wert, zu dem die Immobilie aktuell verkauft werden könnte (Verkehrswert). Der jeweils aktuelle Verkaufswert ist Basis für die Berechnung des Fondsvermögens.
- Sachverständigenausschuss
- Während für Aktien- und Wertpapierfonds jederzeit nachvollziehbare Marktpreise in Form der Börsenkurse gegeben sind, ist ein solcher Maßstab für das Grundvermögen eines Offenen Immobilienfonds nicht möglich. Der Gesetzgeber hat deshalb die Einrichtung eines Sachverständigenausschusses zur laufenden, zeitnahen Bewertung des Immobilienbestands für erforderlich gehalten. Die gesetzlichen Vorschriften finden sich im InvG. Dieses Gesetz schreibt vor, dass ein unabhängiger Sachverständigenausschuss jede Liegenschaft vor dem Kauf, und danach mindestens alle 12 Monate zu bewerten hat. Dies gewährleistet zum Schutz der Anleger, dass der Fonds nicht zu teuer kauft, bzw. zu billig verkauft. Die Ermittlung der Verkehrswerte dient der laufenden Kontrolle des Fondsvermögens, der Ermittlung eventueller Wertveränderungen einzelner Objekte sowie der Objektkalkulation bei Kauf bzw. Verkauf.
Der Sachverständigenausschuss muss aus mindestens 3 geprüften, vereidigten, unabhängigen und fachlich geeigneten Experten mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken bestehen. Der Sachverständigenausschuss wird durch die Immobilien-Kapitalanlagegesellschaften bestellt. Die Bestellung eines jeden Sachverständigen in diesem Ausschuss ist der BaFin anzuzeigen, das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen ist darzulegen. Die Tätigkeit eines Sachverständigen ist grundsätzlich auf 5 Jahre beschränkt. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Die BaFin kann bei ungenügender Qualifikation die Bestellung eines anderen Sachverständigen verlangen (Vetorecht). An die Bewertung der Immobilie durch den Sachverständigenausschuss sind die Geschäftsführung der Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank gebunden. - Service-KAG
- siehe Master-KAG
- Sharpe Ratio
- Die Sharpe Ratio misst den Überschussertrag eines Fonds gegenüber einer Festgeldanlage und teilt diese Differenz durch die Volatilität des Fonds.
Eine positive Kennzahl zeigt an, dass gegenüber der risikolosen Geldmarktanlage eine höhere Rendite erreicht wurde und in welchem Verhältnis diese Mehrrendite zum eingegangenen Risiko steht. Eine negative Sharpe Ratio bedeutet, dass eine niedrigere Rendite gegenüber einer Festgeldanlage erwirtschaftet wurde.
- SICAV
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Sociétés d'Investissements à Capital Variable, französische Bezeichnung für OGAW.
- Solidaritätszuschlag
- Auf Einkünfte wird ein zusätzlicher Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der entsprechenden Steuer erhoben. Bei Investmentfonds sind davon die Kapitalertragsteuern und die Zinsabschlagsteuer betroffen.
- Sondervermögen
- Das bei der Investmentgesellschaft gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Kapital und die damit angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen. Das Sondervermögen muß von dem eigenen Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt gehalten werden. Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft.
- Sparer-Freibetrag
- Jedem Anleger steht ein Sparer-Freibetrag von 750 Euro sowie ein Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro zu. Bei Zusammenveranlagten verdoppeln sich diese Beträge. Bis zu der jeweiligen Höchstgrenze von 801/1.602 Euro kann ein Freistellungsauftrag erteilt werden.
Durch Vorlage einer Freistellungsbescheinigung beim depotführenden Institut kann der Einbehalt von Kapitalertragsteuern und Zinsabschlagsteuern vermieden werden. Der Freistellungsbetrag gilt bis zur Höhe des Sparer-Freibetrags. - Sparplan
- Ein Sparplan ist eine regelmäßige Zahlung eines bestimmten Betrages zur Ansammlung von Fondsanteilen . Ein besonderer Vorteil für den Anleger liegt in der Flexibilität des Sparplanes, der nahezu alle Varianten hinsichtlich der Höhe, Zahlungsweise, Anlagedauer u. ä. zulässt. Der Anleger profitiert zudem vom Cost-Average-Effekt.
- Spekulationsfrist
- siehe Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften
- Spezialfonds
- Spezialfonds werden für institutionelle Anleger aufgelegt. Das Investmentgesetz definiert sie als Fonds, deren Anteile auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden. Alle übrigen Sondervermögen sind Publikums-Sondervermögen (§ 2 Abs. 3 InvG).
Der bisherige § 91 Abs. 1 InvG, deren Anteile auf maximal 30 nicht natürliche Personen begrenzt wurden, wurde aufgrund der Deregulierungen im Spezialfondsbereich mit dem neuen InvG aufgehoben.
Institutionelle Anleger sind z.B. Lebensversicherungen, Pensionskassen, Unterstützungskassen, berufsständische und kirchliche Versorgungswerke, Unternehmen - insbesondere bei der Anlage von Pensionsgeldern -, Stiftungen, Verbände sowie kirchliche und andere karitative Einrichtungen.
- Spezialitätenfonds
- Investmentfonds, die in Wertpapiere bestimmter Branchen oder Wirtschaftssektoren, Länder, Regionen oder auch in besonders dynamisch geprägte Wertpapiere investieren.
- Steuerbescheinigung
- Anleger in deutschen Investmentfonds erhalten von ihrer inländischen depotführenden Stelle in der Regel einmal jährlich eine Steuerbescheinigung, aus der der zinsabschlagsteuerpflichtige Anteil der Erträge, der inländische Dividendenanteil, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Erträge sowie gegebenenfalls einbehaltene Zinsabschlagssteuern, Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge hervor.
- Steueroptimierte Fonds
- Fonds, deren Anlagepolitik ausdrücklich auf die Nach-Steuer-Rendite ausgelegt ist.
- Steuerpflichtige Bruttoerträge
- Bei der Steuerpflicht von Erträgen aus Investmentanteilen ist zu unterscheiden, ob die Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden.
Im Privatvermögen setzen sich die zu versteuernden Erträge zusammen aus den ordentlichen Erträgen, wie Zinsen, Dividenden und/oder Mieterträgen. Die Dividendenerträge sind nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte steuerpflichtig. Auf Fondsebene erzielte Veräußerungsgewinne sind für den Privatanleger steuerfrei.