Aberdeen Immobilien Glossar

Halbjahresbericht/Jahresbericht
Die Fondsgesellschaft muss über jeden Fonds alljährlich zwei Berichte veröffentlichen: einen Halbjahres- und einen Jahresbericht. Über den Umfang dieser laufenden Berichterstattung zugunsten der Anleger bestehen klare gesetzliche Vorschriften. Jahresberichte müssen beispielsweise genaue Angaben enthalten über Vermögens- und Erfolgsrechnung, Verwendung des Erfolges, Zahl der zurückgenommenen und neu ausgegebenen Anteile, Schlussbestand der ausgegebenen Anteile, Inventarwert eines Anteiles am letzten Tag des Rechnungsjahres, usw.. Der Jahresbericht ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu veröffentlichen, der Halbjahresbericht innerhalb von zwei Monaten nach Berichtsstichtag.
Hausse
Nachhaltiger Anstieg der Wertpapierkurse einzelner Marktbereiche oder des Gesamtmarktes über einen mittleren bis längeren Zeitraum. Gegensatz: Baisse.
Hedgefonds
Hedgefonds investieren ihre Mittel überwiegend am Terminmarkt in derivative Instrumente wie z.B. Optionen und Futures. Je nach Anlagegrundsätzen liegen diesen Instrumenten Wertpapierindizes, Devisen, Anleihen oder Waren zugrunde. Aufgrund der großen Hebelwirkung der derivativen Produkte haben Hedgefonds im Vergleich zu anderen Fonds ein erheblich höheres Risiko und können hohe Kursschwankungen aufweisen. Das Anlageziel von Hedgefonds ist die Erzielung positiver Renditen unabhängig von der Kapitalmarktentwicklung. Hedgefonds durften bis Ende 2003 nicht von deutschen Investmentgesellschaften aufgelegt werden. Mit dem neuen Investmentgesetz, das zum 01.01.2004 in Kraft getreten ist, wurde auch die Auflegung von Hedgefonds (Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 InvG) erlaubt. Unterschieden werden dabei Single- und Dach-Hedgefonds. Single-Hedgefonds dürfen dem Privatanleger jedoch im Gegensatz zum Dach-Hedgefonds nur im nicht öffentlichen Vertrieb angeboten werden. Bei der Auswahl der Anlageinstrumente ist der Hedgefonds keinen Beschränkungen unterworfen.
Höchst-Liquidität
Bis zu 49% des Sondervermögens dürfen angelegt werden in Bankguthaben, Geldmarktpapieren, festverzinslichen Wertpapieren, die zur Sicherung der in Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind oder deren Zulassung nach den Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern die Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie Anteilen an anderen Sondervermögen, die nur in die eben genannten Vermögensgegenstände investieren. Bei der Berechnung der 49%-Grenze sind folgende gebundene Mittel abzuziehen: die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigten Mittel; die für die nächste Ertragsausschüttung vorgesehenen Mittel; die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirksam geschlossenen Grundstückskauf- und Bauverträgen erforderlichen Mittel, sofern die Verbindlichkeiten in den folgenden zwei Jahren fällig werden. Im Rahmen dieser 49% dürfen – neben den oben genannten Vermögensgegenständen - bis zu 5% des Sondervermögens auch andere Wertpapiere gemäß §80 Abs.1 Nr.4b InvG erworben werden. Hierbei handelt es sich um an einer europäischen Börse amtlich notierte Wertpapiere sowie festverzinsliche Wertpapiere.