Mündelgeld

Sie wollen Offene Immobilienfonds als Alternative zu einer mündelsicheren Anlage nutzen? Hier finden Sie dazu alle wesentlichen Informationen bis hin zu aktuellen Gerichtsurteilen.

 

Mit einem Mündel ist in der Regel ein unter Vormundschaft stehender Minderjähriger, der nicht unter der Sorge der Eltern steht, gemeint. Aber auch nicht voll geschäftsfähige Erwachsene, die z. B. wegen einer Krankheit oder ihres Alters betreut werden müssen, können als Mündel bezeichnet werden.

 

Das Kapitalvermögen, welches der Betreute besitzt, wird Mündelgeld genannt. Die Verwaltung des Mündelgeldes erfolgt durch einen Vormund bzw. einen Betreuer unter der Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes. Das Mündelgeld muss nach §§ 1806ff. BGB in besonderer Form (Fachbegriff: mündelsicher) angelegt werden. Ob eine Anlage mündelsicher ist oder nicht, hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt. Hierbei besteht aber auch die Möglichkeit, in andere Alternativen anzulegen, wobei es hierzu eines Gerichtsbeschlusses bedarf. Eine Anlage in Offene Immobilienfonds ist schon oft von Gerichten als zulässige Alternative eingestuft worden.

 

Beabsichtigen Sie als Betreuer, Mündelgeld in den Fonds der Aberdeen Immobilien anzulegen, so müssen Sie die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einholen.

 

Die Aberdeen Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH und die Dresdner Bank als Depotbank sind jederzeit bereit, Anträge auf Anlage von Mündelgeldern in DEGI EUROPA- oder DEGI INTERNATIONAL-Anteilen durch geeignetes Material und Argumente zu unterstützen und Ihnen so die Einholung einer Genehmigung beim zuständigen Amtsgericht zu erleichtern.

 

Deshalb finden Sie nachfolgend eine Auflistung aller uns vorliegenden Urteile, in denen die Anlage im DEGI EUROPA und DEGI INTERNATIONAL in der Vergangenheit bereits als mündelsicher anerkannt und von Amtsgerichten genehmigt wurde.


Wie Sie sehen, sind DEGI EUROPA-Anteile in vielen Fällen von Vormundschaftsgerichten zur Anlage von Mündelvermögen zugelassen worden. Für den am 17.02.2003 aufgelegten DEGI INTERNATIONAL liegen uns erste Gerichtsurteile vor. Nach § 1811 BGB soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nur dann verweigern, wenn die Anlage den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung widerspricht. Das ist bei den Offenen Immobilienfonds, die eine vorteilhafte Entwicklung aufweisen, in der Regel nicht der Fall.

 

Sollten Sie Kenntnis von weiteren Urteilen haben, in denen der DEGI EUROPA oder der DEGI INTERNATIONAL zur Anlage von Mündelvermögen zugelassen worden ist, wären wir Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns das entsprechende Aktenzeichen des zuständigen Amtsgerichts mitteilen würden.